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Nahrungsergänzungsmittel

Aus Faktenradar
Version vom 10. Mai 2026, 23:03 Uhr von Faktenradar Redakteur (Diskussion | Beiträge) (Artikel «Nahrungsergänzungsmittel» angelegt/aktualisiert)
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Nahrungsergänzungsmittel erfreuen sich wachsender Beliebtheit, doch ihre gesundheitliche Notwendigkeit ist umstritten. Wissenschaftliche Studien zeigen, dass bei ausgewogener Ernährung meist keine zusätzliche Vitaminzufuhr erforderlich ist. Dennoch belief der deutsche Markt 2023 auf 1,8 Milliarden Euro.

Verbreitung und Verbrauch in Deutschland

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Etwa jeder zweite Deutsche über 55 Jahre nimmt täglich Nahrungsergänzungsmittel (NEM) ein. Laut repräsentativer Erhebungen ist der Großteil der Bevölkerung jedoch ausreichend mit Vitaminen und Mineralstoffen versorgt. Die Deutsche Gesellschaft für Ernährung (DGE) stellt fest, dass ein ausgewogener Speiseplan alle notwendigen Nährstoffe liefert. Nur in Ausnahmefällen – etwa bei Schwangerschaften (Folsäure), chronischem Alkoholmissbrauch (Vitamin B12) oder bestimmten Erkrankungen – kann eine gezielte Substitution sinnvoll sein. Dennoch belief sich der Umsatz 2023 laufend auf 1,8 Milliarden Euro. Besonders gefragt sind Präparate zur Gewichtsreduktion, zur Steigerung von Potenz und Anti-Aging sowie Produkte für Sportler. Die hohe Nachfrage führt zu extremen Preisunterschieden: Frucht- oder Gemüsepulver sind als Rohstoff preiswert, in Kapseln verpackt erzielen sie jedoch hohe Aufschläge. Auch Abfallprodukte wie Trauben- oder Grapefruitkerne werden nach entsprechender Aufbereitung gewinnbringend verkauft.

Rechtlicher Rahmen und Zulassung

Rechtlicher Rahmen und Zulassung

In Deutschland gelten Nahrungsergänzungsmittel als Lebensmittel und unterliegen dem Lebensmittel- und Futtergesetzbuch (LFGB) sowie der NemV. Eine arzneimittelrechtliche Zulassung entfällt; stattdessen reicht eine Registrierung beim Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL). Die Überwachung obliegt den Landesbehörden. Die Health-Claims-Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 erlaubt nur noch wissenschaftlich belegte gesundheits- und ernährungsbezogene Angaben. Krankheitsbezogene Werbung ist gemäß § 12 LFGB generell untersagt. Gleiches gilt für „neuartige“ Lebensmittel, die vor 1997 nicht nennenswert in der EU verzehrt wurden; sie müssen vor dem Inverkehrbringen ein formelles Sicherheitsverfahren durchlaufen. Trotzdem gelangen über grenzüberschreitenden Online-Handel wiederholt nicht konforme Produkte nach Deutschland, da der Zoll nur stichprobenartig kontrollieren kann. Viele dieser Sendungen werden als „Geschenk“ oder „Süßwaren“ deklariert, was eine genaue Inhaltsprüfung erschwert.

Wissenschaftliche Evidenz und gesundheitliche Bewertung

Wissenschaftliche Evidenz und gesundheitliche Bewertung

Meta-Analysen und große Kohortenstudien zeigen für die häufig beworbenen Antioxidantien Vitamin A, C, E sowie Betakarotin keinen klinischen Nutzen bei der Vorbeugung von Herz-Kreislauf-Erkrankungen, Krebs oder Augenerkrankungen. Im Gegenteil: Hohe Dosen Betakarotin erhöhen bei Rauchern das Lungenkrebsrisiko und die Gesamtsterblichkeit. Auch die Kombination hochdosierter Antioxidantien mit Strahlentherapien kann Tumorzellen schützen und die Überlebenszeit verkürzen. Das Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) betont, dass bei normaler Ernährung keine zusätzliche Vitamin- oder Mineralstoffzufuhr nötig ist. Die DGE empfiehlt lediglich jodiertes Speisesalz für die Allgemeinbevölkerung und Folsäure für Frauen in der Empfängniszeit. Langzeitstudien der Universität Kaiserslautern fanden keinen Hinweis auf einen generellen Nährstoffverlust in Obst und Gemüse; der vermeintliche „Vitaminmangel“ wird von Ernährungschemikern als Mythos bezeichnet.

Gefahren durch verbotene Zusätze und Etikettenschwindel

Stichproben der Arzneimitteluntersuchungsstelle NRW ergaben, dass 62 % der analysierten Schlankheitsmittel und 61,5 % der Anti-Aging- bzw. Potenzpräparate nicht deklarierte pharmakologisch wirksame Substanzen enthielten, darunter Sibutramin, Phenolphthalein, Sildenafil-Analoge und anabole Steroide. Bei Sportler-Produkten fanden sich in 19 % dopingrelevante Stimulanzien wie Methylhexanamin oder Ephedrin. Insgesamt waren 91 % der 70 untersuchten Produkte in Deutschland nicht verkehrsfähig. Internationale Untersuchungen des Kölner Instituts für Biochemie, gefördert vom Internationalen Olympischen Komitee, deckten in 15 % weltweit und in 11 % deutschlandweit erworbener Nahrungsergänzungsmittel nicht gekennzeichnete Prohormone auf. Diese Verunreinigungen reichen aus, um ungewollte positive Dopingbefunde zu verursachen. Leberschäden treten gehäuft nach Konsum internetbestellter Präparate auf, insbesondere bei Extrakten aus Curcuma, Johanniskraut oder „Fatburnern“.

Werbepraktiken und Verbraucherberatung

Trotz klaren Verbotes dominieren im Internet krankheitsbezogene Heilversprechen. Verbraucherzentralen beobachten gezieltes „Guerilla-Marketing“ in Foren: Scheinbar neutrale Nutzer fragen nach Rat, woraufhin weitere Accounts dasselbe Produkt loben. In einer Stichprobe der Verbraucherzentrale NRW outeten sich von 30 Autoren 15 eindeutig als Verkäufer oder boten Bestellhilfen an; 26 Beiträge enthielten irreführende Werbeaussagen. Um Haftung zu vermeiden, verbreiten manche Anbieter fragwürdige Studien auf vermeintlich unabhängigen Blogs und verzichten auf Gesundheitsbehauptungen auf den Verkaufsseiten selbst. Multilevel-Marketing-Unternehmen nutzen ihre Vertriebspartner, um sich der direkten Kontrolle zu entziehen; das Oberlandesgericht Köln urteilte 2008, dass Unternehmen dennoch für irreführende Inhalte auf Partner-Webseiten mitverantwortlich sind. Verbraucherschützer raten, bei konkretem Nährstoffbedarf ärztlichen Rat einzuholen und auf anerkannte Siegel wie die „Kölner Liste“ für dopingfreie Sportlernahrung zu achten.

Weblinks

  1. BfR: Gesundheitliche Bewertung von Nahrungsergänzungsmitteln
  2. Verordnung über Nahrungsergänzungsmittel (NemV)
  3. Klartext Nahrungsergänzung – Verbraucherzentrale
  4. Krebsinformationsdienst: Nahrungsergänzungsmittel

Veröffentlichungen

Einzelnachweise

  1. UpToDate (2018): Vitamin supplementation in disease prevention
  2. § 12 LFGB – Krankheitsbezogene Angaben bei Lebensmitteln
  3. Ernährungsbericht Österreich 2012